Wahl des ersten Bürgermeisters

Wahltermin festgesetzt

Nach der vorzeitigen Versetzung des Amtsinhabers in den Ruhestand aufgrund von dauerhafter Dienstunfähigkeit, ordnete die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg einen Termin für die Kommunalwahl des Ersten Bürgermeisters an. Die Wahl findet am Sonntag, den 09.02.2025, statt. Eine mögliche Stichwahl würde dann auf den 23.02.2025 fallen.

 

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen alle wichtigen Informationen rund um die Wahl sowie später auch die Möglichkeit zur Beantragung von Briefwahlunterlagen darstellen.

Aktuelle Informationen

Wahlbekanntmachungen


 

Aktuelle Informationen

Untenstehend finden Sie in chronologisch aufsteigender Reihenfolge aktuelle Meldungen und Hinweise zur Bürgermeisterwahl.

15.11.24 - Eintragung in Unterstützerlisten des Wahlvorschlages "Gemeinsam für den Bachgau" möglich

Nach der gestern erfolgten Wahlbekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist es den Parteien und Wählergruppen ab sofort möglich, ihre Wahlvorschläge beim Wahlleiter des Marktes Großostheim abzugeben. Die Wählergruppe "Gemeinsam für den Bachgau" reichte ihre Unterlagen am 14.11.2024 ein.

Da die Wählergruppe "Gemeinsam für den Bachgau" bei der Kommunalwahl im Jahr 2020 wie auch bei den vergangenen Wahlen auf Landes-, Bundes- und Europaebene nicht antrat, ist ihr Wahlvorschlag nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) als neuer Wahlvorschlag zu werten und bedarf einer zusätzlichen Unterstützung von 180 Wahlberechtigten.

Die Unterstützungslisten werden ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlages, dem 15.11.2024, in der Gemeindeverwaltung zur Eintragung bereit gehalten. Wahlberechtigte können sich bis Montag, den 30.12.2024 um 12.00 Uhr mit Familienname, Vorname und Anschrift während der bekannten Öffnungszeiten des Rathauses in die Listen eintragen. Darüber hinaus werden am Donnerstag, den 05.12.2024 bis 20.00 Uhr sowie am Samstag, den 07.12.2024 von 8.00 bis 12.00 Uhr gesonderte Öffnungszeiten zur Eintragung angeboten.

Die Unterschrift muss grundsätzlich eigenständig geleistet werden. Bitte bringen Sie zur Identifikation Ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass mit.


 

Wahlbekanntmachungen

Folgende Wahlbekanntmachungen wurden bisher erlassen und am Sitzungssaal des Neuen Rathauses angeschlagen:

14.11.2024 - Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

14.11.2024 - Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungsunterschriften


 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des ersten Bürgermeistersam Sonntag, den 09.02.2025

im Markt Großostheim

Landkreis Aschaffenburg

am Sonntag, den 09.02.2025

 

  1. Durchzuführende Wah
    Am Sonntag, dem 09.02.2025 findet die Wahl des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.

  2. Wahlvorschlagsträger
    Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen.
    Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

  3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    3.1
    Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, 19.12.2024, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag), dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer-Nr. 19 übergeben werden.
    Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

    3.2
    Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.

    3.3
    Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

  4. Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister
    4.1
    Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
    - Deutsche/r im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
    - das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    - wenn sie sich für die Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

    4.2
    Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

  5. Aufstellungsversammlung
    5.1
    Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
    Diese Aufstellungsversammlung ist
    - eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
    - eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder
    - eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

    Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
    Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
    Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

    5.2
    Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

    5.3
    Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (siehe auch Nr. 5.4). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

    5.4
    Besonderheiten bei der Wahl des ersten Bürgermeisters:
    Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

    5.4.1
    Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

    5.4.2
    Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will

  6. Niederschrift über die Versammlung
    6.1
    Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
    - die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
    - Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
    - die Zahl der teilnehmenden Personen,
    - bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
    - der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
    - das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
    - die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
    - auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

    6.2
    Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

    6.3
    Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

    6.4
    Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

  7. Inhalt der Wahlvorschläge
    7.1
    Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

    7.2
    Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
    Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

    7.3
    Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

    7.4
    Jeder Wahlvorschlag soll eine Beauftragte/einen Beauftragten und ihre/seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde/Stadt wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste Unterzeichnerin/der erste Unterzeichner als Beauftragte/r, die/der zweite als ihre/seine Stellvertretung. Die/Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der/des Beauftragten.

    7.5
    Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung mit Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

    7.6
    Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

    7.7
    Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
    Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

    7.8
    Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
    Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

    7.9
    Ein Wahlvorschlag zur Wahl des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
    Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

  8. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
    Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 30.12.2024 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig.
    Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner/innen müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner/innen des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

  9. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
    9.1
    Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 180 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden.
    Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die von der Landeswahlleitung früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
    Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag, 11.11.2024, vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

    9.2
    In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
    - die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
    - Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
    - Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

    9.3
    Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

    9.4
    Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

    9.5
    Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
  10. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
    Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum Donnerstag, 19.12.2024, 18.00 Uhr (52. Tag vor dem Wahltag) zulässig.
    Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

 

Markt Großostheim

Großostheim, den 14.11.2024

 

gez.

Stephan Göller

Wahlleiter


 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungsunterschriften für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 09.02.2025

  1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberichtigten ab dem Tag nach der Einrechnung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens bis Montag, den 30.12.2024 um 12.00 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

  2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten
    Nr. des Eintragungsraums
    4, 9, 10
    Anschrift des Eintragungsraums
    Neues Rathaus, Schaafheimer Straße 33, 63762 Großostheim
    Eintragungszeiten

    Mo.- Fr.  8.00 - 12.00 Uhr
    Do. 14.00 - 17.30 Uhr
    Erweiterte Zeiten:
    Donnerstag, den 05.12.2024 bis 20.00 Uhr
    Samstag, den 07.12.2024 von 8.00 – 12.00 Uhr
    Barrierefrei ja/nein
    ja

  3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in des Marktes Großostheim eintragen.

  4. Die Unterschrift muss eigenständig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum auszusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beim Markt Großostheim beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

  5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

 

Großostheim, den 14.11.2024

Markt Großostheim

 

gez.

Roland Schuler

Zweiter Bürgermeister