Straßenverkehr; Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordung/Straßensperrung

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
 
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Bei Arbeitsstellen bzw. Maßnahmen an Kreisstraßen (Niedernberger Straße,Am Kirchberg, Marktplatz, Breite Straße, Turmstraße, Pflaumheimer Straße, Großostheimer Straße, Rathausstraße, Wenigumstädter Straße, Haupstraße und Mömlinger Straße) sowie Staatsstraßen (Aschaffenburger Straße und Schaafheimer Straße) wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg. 

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Ansprechpartner

Frau Sabrina Christ

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5560

Telefax: +49 6026/5004-9139

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Infos im Akkordeon

Voraussetzungen

  • MVAS-99-Zertifikat / RSV-Zertifikat

Sämtliche Sicherungsmaßnahmen sind unter Beachtung der neuesten Fassung der RSA durchzuführen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen (Beschilderung) nur von Personen vorgenommen werden darf, welche die Zertifizierung zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen gemäß MVAS-99 vorweisen können.

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Fristen

Entsprechende Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der geplanten Maßnahme zu beantragen.

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Kosten

Für etwaige Anträge werden Grundgebühren sowie Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese variieren je nach Vorhaben, sodass eine generelle Aussage zu der Höhe im Voraus nicht möglich ist. 

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Online Verfahren

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Rechtsvorschriften

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