Wasserversorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Der Grundstücksanschluss dient dem Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Aufgrund Satzungsregelung gilt im Markt Großostheim ein Anschluss- und Benutzungszwang d.H. alle Grundstücke die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, müssen in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie nutzen. 

Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Wasserabgabesatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.

Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden oder eine Beschränkung der Benutzungspflicht erhalten. 

U. a. mögliche Beschränkungen der Benutzunspflicht ist die Nutzung eines Brunnens zur Bewässerung eines Nutzgartens. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie vom unten genannten Ansprechpartner.

 

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Ansprechpartner

Herr Manfred Petermann

Wasserwerk

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5340

Telefax: +49 6026/5004-9359

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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