Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.

Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.

Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern und kreisangehörigen Gemeinden.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Ansprechpartner

Frau Sabrina Christ

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5560

Telefax: +49 6026/5004-9139

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Infos im Akkordeon

Fristen

Entsprechende Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung / Plakatierung zu beantragen.

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Kosten

Für etwaige Anträge werden Grundgebühren sowie Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese variieren je nach Vorhaben, sodass eine generelle Aussage zu der Höhe im Voraus nicht möglich ist. 

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Online Verfahren

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Rechtsvorschriften

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Unterlagen

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