Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister

Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.

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Ansprechpartner

Frau Stefanie Bellanova

Bürgerbüro

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5164

Telefax: +49 6026/5004-9169

Frau Rebecca Roth

Bürgerbüro

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5163

Telefax: +49 6026/5004-9169

Frau Barbara Vorkauf

Bürgerbüro

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5166

Telefax: +49 6026/5004-9169

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Infos im Akkordeon

Fristen

  • Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
  • Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

 

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Formulare

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Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

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Online Verfahren

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Rechtsvorschriften

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Rechtsbehelf

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Unterlagen

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