Erschließungsbeiträge; Erhebung

Aufgrund von Verträgen und Erschließungsbeitragsbescheiden können sich Zahlungspflichten für Grundstückseigentümer ergeben.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe des Marktes Großostheim. Erschließungsanlagen, für die die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung und Entwässerung) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen). Dem Markt Großostheim kommt bei der konkreten Gestaltung des Straßen- oder Leitungsverlaufs ein weiter Ermessungspielraum zu.


Refinanzierung durch Vertrag:
Eine Zahlungspflicht kann sich aus Verträgen ergeben. So wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags dem Markt Großostheim die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt. Auch ist es möglich, dass der Markt Großostheim den kompletten Baugrund erwirbt, überplant und erschließt. Die Refinanzierung erfolgt im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).


Refinanzierung durch Beitragsbescheid
Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, ist der Markt Großostheim regelmäßig verpflichtet, seinen Erschließungsaufwand über sog. Erschließungsbeiträge zu decken. Dabei ist wesentlich, dass nicht "die Infrastruktur als Ganzes" abgerechnet werden kann, sondern Beiträge für jede Einrichtung gesondert erhoben werden, also bspw. selbstständige Beitragsbescheide für jede einzelne Straße, für die Wasserversorgung und für die Kanalisation.

Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus. Eine Bewertung von Beitragsbescheiden erfordert in jedem Fall die Kenntnis des einschlägigen Ortsrechts.

Beiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen werden dabei im engeren Sinn als "Erschließungsbeiträge" bezeichnet. Sie werden aufgrund von Art. 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der kommunalen Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke automatisch aufgrund der Satzung, wenn die rechtlichen Voraussetzungen - v.a. technische Herstellung der Anlage, Vorliegen aller Rechnungen und Erschließungswirkung - vorliegen.
Der Markt Großostheim ist gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben. Die Beitragspflichtigen müssen laut Satzung 90 % der umlagefähigen Erschließungskosten tragen. Erschließungsbeiträge dürfen seit dem 01.04.2014 grundsätzlich nur noch innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach dem Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die Vorteilslage ist dann gegeben, wenn die Erschließungsanlage "insgesamt betriebsfertig", d. h. technisch endgültig fertiggestellt ist. Darüber hinaus gilt seit dem 01.04.2021 Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG, nach dem Erschließungsbeiträge 25 Jahre nach dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht mehr erhoben werden dürfen.

Für die übrigen Erschließungsanlagen, insbesondere leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Entwässerung), können ebenfalls Beiträge aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes verlangt werden. Der Markt Großostheim hat hierzu zwei Stammsatzungen und zwei Beitrags- und Gebührensatzungen erlassen. Es handelt sich hierbei um die Entwässerungssatzung (EWS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS), sowie die Wasserabgabesatzung (WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-EWS). In den beiden Stammsatzungen (EWS und WAS) wird die Benutzung der jeweiligen Einrichtung geregelt und in den beiden Gebührensatzungen (BGS-EWS und BGS-WAS) werden die abgaberechtlichen Tatbestände geregelt. Anders als bei Erschließungsbeiträgen haben die Gemeinden hier ein Wahlrecht: sie können ihren Investitionsaufwand über Beiträge finanzieren oder ihn in die Kalkulation der laufend zu erhebenden Gebühren mit einfließen lassen und ihn so in vielen kleinen Schritten über einen längeren Zeitraum refinanzieren. Es ist auch möglich, beide Optionen zu kombinieren und den Investitionsaufwand  zum Teil über Beiträge und zum Teil über Gebühren auf die Bürger umzulegen. Der Markt Großostheim hat sich dafür entschieden beide Optionen zu kombinieren. D.h. Beiträge werden für konkrete Maßnahmen erhoben (z.B. Bau, Anbau oder Umbau eines Hauses). Diese werden dann dem Beitragspflichtigen durch einen sog. Herstellungsbeitragsbescheid festgesetzt.

Gebühren werden gegenüber den Gebührenpflichtigen der angeschlossenen Grundstücke als sog. Verbrauchsgebühren festgesetzt.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim

Ansprechpartner

Herr Markus Wombacher

Steuern, Gebühren und Beiträge

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5320

Telefax: +49 6026/5004-9329

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Infos im Akkordeon

Fristen

Beiträge für Erschließungsanlagen können eine empfindliche Höhe erreichen. 

Führt die Erhebung beim Beitragspflichtigen zu besonderen Härten, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden, diese durch Billigkeitsmaßnahmen, wie z. B. Ratenzahlung, Verrentung, Stundung oder Erlass sozialverträglich zu mildern. Der Beitragspflichtige kann dazu einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen.

Wenn Sie mit einem Beitragsbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Fristen. Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Bescheid bestandskräftig.

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Formulare

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Unterlagen

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