Straßenverkehr; Beantragung einer Erlaubnis für eine Veranstaltung

Wenn Sie eine Veranstaltung auf einer Straße durchführen möchten, müssen Sie für die übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis beantragen.

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten. Die StVO bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt.

Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine Gemeindestraße handelt) kann das Landratsamt oder die Gemeinde, entsprechende Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, erlauben.

Bei überregionalen Veranstaltungen, also wenn sich diese auch auf das Gebiet anderer Bundesländer oder auf das benachbarte Ausland erstrecken oder mehr als drei bayerische Regierungsbezirke davon berührt werden, sind die Regierungen zuständig.

Es handelt sich bei den erlaubnisfähigen Veranstaltungen insbesondere um:

  • Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
  • Rennen mit Kraftfahrzeugen
  • Ralley-Sonderprüfungen
  • Oldtimer-Veranstaltungen
  • Radrennen
  • Triathlonveranstaltungen
  • Volksradfahren
  • Staffelläufe
  • Volkswanderungen
  • Umzüge (z. B. Festumzüge, Fasching)
  • Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Prozession)

Die zuständige Erlaubnisbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen bestimmen. Die Zusammenfassung der Auflagen und Bedingungen für die Veranstaltung ergeht als sog. Erlaubnisbescheid (§ 29 Abs. 2 StVO) an den Veranstalter.

Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden, z. B. betreffend die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes, den Brandschutz, Rettung- und Fluchtwegekonzept, Jugendschutz oder die Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das Ordnungsamt des Marktes Großostheim.

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa Straßenfeste oder nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern. Denkbar sind z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen, um den Veranstaltungsbereich herum.

Redaktionell verantwortlich: Markt Großostheim


Ansprechpartner

Frau Sabrina Christ

eMail:

Telefon: +49 6026/5004-5560

Telefax: +49 6026/5004-9139

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Infos im Akkordeon

Fristen

Entsprechende Anträge sind mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu beantragen / einzureichen.

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Kosten

Für etwaige Anträge werden Grundgebühren sowie Sondernutzungsgebühren erhoben. Diese variieren je nach Vorhaben, sodass eine generelle Aussage zu der Höhe im Voraus nicht möglich ist. 

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Online Verfahren

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